Kommunalberatung + Vermessung
    Stefan Bieramperl & Birgit Mühlbauer
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Anlagevermögen

Mit dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts, das zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist, können die Kommunen nun wählen, ob sie bei der herkömmlichen Kameralistik bleiben oder ihr Rechnungswesen auf die doppelte kommunale Buchführung (Doppik) umstellen wollen.

Eine Ausnahmegenehmigung nach der sog. Experimentierklausel ist künftig nicht mehr erforderlich.

Die Kameralistik soll durch ein Rechnungswesen ersetzt werden, das den Ressourcenverbrauch erfasst und periodengerecht abbildet. Zwei Alternativen - die erweiterte Kameralistik mit Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Doppik - sollen erprobt werden.

Deshalb beginnen in vielen bayerischen Kommunen die Umstellungsarbeiten im Rahmen eines Doppik-Projektes. Hierbei beeinflussen landesspezifische Besonderheiten und der örtliche Entwicklungsstand der Verwaltungsreform den Umstellungsprozess. Das Projekt verursacht erheblichen Zeit- und Sachaufwand und führt zur Frage nach einer vollständigen oder teilweisen Unterstützung durch externe Beratungsfirmen.

Das bedeutet, dass der erste Schritt die Bewertung und Erfassung des Anlagevermögens sein könnte. Rechtsgrundlagen zur Ersterfassung sind § 76 KommHV mit Verwaltungsvorschriften (VV) und Anlagen.

Mit dem neuen Rechnungswesen soll die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Den Nachweis erreicht man durch Gegenüberstellung der Aufwendungen einer Periode und den Erlösen. Entscheidend ist, dass im Gegensatz zu Ausgaben in der Kameralistik die Aufwendungen in der Doppik auch den Werteverzehr des Anlagevermögens beinhalten, die so genannte Abschreibung. Dies bedeutet, dass der Vermögensverzehr einer Periode über die Erlöse miterwirtschaftet werden muss, so dass der Vermögensgegenstand nach Ablauf seiner Nutzungsdauer wieder gekauft werden kann. Dadurch werden Investitionen in der Periode refinanziert, in der sie verbraucht werden. Diese Aufwendungen werden nicht in die Zukunft verschoben, spätere Generationen nicht belastet.


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